Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1951 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 96Artikel 2, Paragraph 96
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
ABSCHNITT 15.
Schienengebundene Transportmittel.
§ 96. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für schienengebundene Transportmittel wie Werks-, Feld- oder Rollbahnen, die nicht Eisenbahnen im Sinne der jeweils geltenden eisenbahnrechtlichen Bestimmungen sind.Paragraph 96, (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für schienengebundene Transportmittel wie Werks-, Feld- oder Rollbahnen, die nicht Eisenbahnen im Sinne der jeweils geltenden eisenbahnrechtlichen Bestimmungen sind.
(2)Absatz 2,Die Bahnanlagen und die verwendeten Fahrbetriebsmittel müssen so gebaut sein und in einem solchen Zustand erhalten werden, daß ein sicherer und gefahrloser Betrieb möglich ist.
(3)Absatz 3,Die elektrischen Anlagen müssen den für sie jeweils geltenden besonderen Vorschriften entsprechen.
Schlagworte
Werksbahn, Feldbahn
Dokumentnummer
NOR12092975
Alte Dokumentnummer
N6195121957L